• Startseite
  • Team
  • Karriere / Stellenangebote
  • Kontakt
  • Links
Menü
  • Startseite
  • Team
  • Karriere / Stellenangebote
  • Kontakt
  • Links

BFH: Berechnung des Grundlohns bei steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

  • DATEV
  • 26.10.2023
  • 08:15
Der BFH nahm Stellung dazu, ob Beiträge des Arbeitgebers (Entgeltumwandlung) an eine Unterstützungskasse, die den Arbeitnehmern keinen Rechtsanspruch auf Versorgung gegen die Versorgungseinrichtung einräumt, mangels Zuflusses nicht in die Berechnung des Grundlohns gemäß § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG mit einzubeziehen sind (Az. VI R 11/21).

Gesamten Beitrag anzeigen - Link zu DATEV

Weitere News

WPK Magazin Ausgabe 2/2025

WPK Magazin Ausgabe 2/2025

Keine Subvention (Ausgleichszulage) für benachteiligte landwirtschaftliche Flächen in Bayern durch Baden-Württemberg

Keine Subvention (Ausgleichszulage) für benachteiligte landwirtschaftliche Flächen in Bayern durch Baden-Württemberg

Übermittlung behördlicher Akten: Ab 2028 gelten einheitliche technische Standards

Übermittlung behördlicher Akten: Ab 2028 gelten einheitliche technische Standards

Rechtliches Gehör: Vorsitzende drängt mehrfach zu Vergleich – Indiz für Befangenheit

Rechtliches Gehör: Vorsitzende drängt mehrfach zu Vergleich – Indiz für Befangenheit

Zum Archiv wechseln
PrevVorheriger BeitragAbbildungen von Zigarettenpackungen auf Ausgabeautomaten müssen gesundheitsbezogene Warnhinweise zeigen
Nächster BeitragBFH: Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Überlassung von Ferienimmobilien zur Weiterüberlassung an ReisendeNächster

S-T-B GmbH

  • Startseite
  • Team
  • Stellenangebote
  • Kontakt
  • Links
  • Impressum
  • Datenschutz

Die 3 Steuerberaterinnen

  • Sonja Sehr
  • Melanie Thomas
  • Franzi Burk

Zum Herunterladen

  • Personalfragebogen für neue Mitarbeiter
  • Personalfragebogen zur Erstellung einer Sofortmeldung
  • Personalfragebogen für geringfügig oder kurzfristig Beschäftigte
  • Steuercheckliste Stand 07/19

Mitgliedschaften

© Copyright 2019 - 2022 S-T-B Steuerberatungsgesellschaft mbH