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BFH: Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns I

  • DATEV eG : Nachrichten Steuern
  • 27.02.2020
  • 09:15
Der BFH nimmt Stellung zu einer Frage zur Gewerbesteuer bei Einbringung: Werden nach einer Einbringung innerhalb der Sperrfrist des § 22 Abs. 1 UmwStG Teile der erhaltenen Anteile veräußert, unterliegt der entstehende Gewinn dann nicht der GewSt, wenn der Einbringende zum Einbringungszeitpunkt seine gesamte gewerbliche Tätigkeit aufgegeben hatte (Az. I R 26/18).

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