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BFH: Mitteilung über ergebnislose Außenprüfung ist kein Verwaltungsakt

  • DATEV
  • 15.05.2025
  • 08:23
Der BFH hatte zu entscheiden, ob es sich bei der Mitteilung des Finanzamts an den Steuerpflichtigen, dass die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt habe (§ 202 Abs. 1 Satz 3 AO), um einen Verwaltungsakt handelt (Az. IV R 17/22).

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