Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Aufrechnung der an das Finanzamt abgetretenen Umsatzsteuernachforderungsansprüche mit Erstattungsansprüchen bzgl. Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag rechtsfehlerhaft war (Az. XI R 45/20).
© Copyright 2019 - 2022 S-T-B Steuerberatungsgesellschaft mbH