Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG vorliegen, wenn ein Altersvorsorgevertrag ursprünglich nicht die Möglichkeit einer Kapitalabfindung vorsah, sondern die Abfindung einer Kleinbetragsrente erst nachträglich vereinbart wurde (Az. X R 39/17).