EuGH-Generalanwältin Medina stellte Schlussanträge zum Wettbewerbsrecht und zu Vertriebsvereinbarungen: Ein Alleinvertriebshändler muss vor aktivem Verkauf in seinem Gebiet durch alle anderen Abnehmer des Anbieters geschützt werden (Rs. C-581/23 - Beevers Kaas).