Das OVG Nordrhein-Westfalen hat in drei Musterverfahren entschieden, dass die Stadt Dortmund gegenüber Wettbürobetreibern rechtmäßig Wettbürosteuern festgesetzt hat. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Revision zum BVerwG zugelassen worden (Az. 14 A 218/19, 14 A 2474/19, 14 A 2275/19).