Das SG Hannover hat in einer Entscheidung den Rentenversicherungsträger in der Pflicht gesehen, die Versicherte aktiv über die Möglichkeit eines Teilrentenbezugs zu informieren. Unterlässt der Träger diesen Hinweis, kann dies eine Verpflichtung zur rückwirkenden Neubescheidung der Altersrente nach sich ziehen (Az. S 78 R 8/21).