Auch die Verkäuferin eines Pferdes kann - wie bei einer Sache - wirksam ausschließen, für „Mängel“, also Krankheiten oder körperliche Gebrechen des Tieres einzustehen. Ein solcher Haftungsausschluss hat aber Grenzen, wie das LG Frankenthal in einem aktuellen Urteil festgestellt hat (Az. 7 O 257/22).