Zur Anwendung des Verlustabzugsverbots nach § 8c Abs. 1 KStG bei unterjährigem Wechsel der Gesellschafter und Anwendung des § 8d KStG bei mehrstufiger Organschaft

Das FG Düsseldorf hatte über die Anwendung der Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG und § 8d KStG i. V. m. § 10a GewStG bei einem unterjährigen Gesellschafterwechsel im Fall einer mehrstufigen körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft zu entscheiden (Az. 6 K 1772/20 K,G,F).

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