Durch das Corona-Steuerhilfegesetz wurde eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem 30. Juni 2020 und
vor dem 1. Juli 2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist. Das BMF gibt die für das Jahr 2020 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt (Az. IV A 4 - S-1547 / 19 / 10001 :001).